Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Übersicht mit Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2020 bekannt gemacht.

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) laut dem BMF-Schreiben Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Desweiteren enthält das BMF-Schreiben Informationen zur Kürzung der Verpflegungspauschale sowie zu den Pauschbeträgen für Übernachtungskosten und gibt eine tabellarische Übersicht über die ab 1. Januar 2020 geltenden Beträge, geordnet nach Ländern von A bis Z.

Download: BMF-Schreiben vom 15.11.2019

(BMF / STB Web)

Artikel vom 19.11.2019